Herzlich Willkommen beim
Förderverein Freibad Lichtenau

Der Verein wird nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen "Förderverein Freibad Lichtenau e.V." führen. Er hat seinen Sitz in Lichtenau und ist beim Registergericht des Amtsgerichts Ansbach eingetragen.

SATZUNG DES FÖRDERVEREINS

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein Freibad Lichtenau e. V.", er hat seinen Sitz in Lichtenau und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§2 Zweckbestimmung

Zweck des Vereines ist es, die Gemeinde Lichtenau oder deren Rechtsnachfolger bei Maßnahmen zu unterstützen, die der Erhaltung des Freibades dienen sowie dessen materielle und ideelle Weiterentwicklung zu unterstützen. Der Verein dient damit der Förderung der Gesundheit der Allgemeinheit, der Förderung des Schwimmsports, der Entwicklung und Förderung der Kinder und Jugendlichen, der Förderung sozialer Kontakte aller Altersklassen und damit auch der Verbundenheit der Bürger mit der Gemeinde Lichtenau im Interesse der Bevölkerung im Einzugsbereich des Schwimmbades. Er macht es sich zur Aufgabe, die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten zu erhalten und zu erweitern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch alle Maßnahmen, die dem geförderten Zweck dienen. Beispielhaft genannt seien die Beschaffung von Mitteln (Mitgliedsbeiträge, Spenden, etc.), die Erbringung von Arbeitsleistungen, die Durchführung von Veranstaltungen (Werbung für den geförderten Zweck, Spendenakquise) sowie das Einbringen von Ideen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und unabhängig.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Er erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Beiträge und Spenden sind nach den gesetzlichen Regelungen steuerbegünstigt. Dem Beitragszahler/Spender wird auf Wunsch eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt erteilt.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden. Außerordentliche Mitglieder wie Gemeinden, Firmen, Vereine oder Schulen können dem Verein beitreten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereines an. Der Vorsitzende kann Nichtmitglieder zu Versammlungen und zur aktiven Mitarbeit zulassen. Die Mitgliedschaft erlischt durch: Tod, freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen jeweils zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgt, Ausschluss seitens des Vereines, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Der Ausschluss -der mit sofortiger Wirkung erfolgt- bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder und kann ausgesprochen werden wegen unehrenhaften Verhaltens, wegen vereinsschädigenden Verhaltens, wenn Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen über zwölf Monate rückständig sind. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Anteilmäßige Beiträge für das laufende Jahr werden nicht erstattet.

§5 Beiträge und sonstige Pflichten

Jedes Mitglied entrichtet Mitgliedsbeiträge. Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Es ist in das freie Ermessen des Mitglieds gestellt, auch einen höheren Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.03. eines Kalenderjahres zu entrichten. Im Falle unterjährigen Vereinsbeitrittes ist der Beitrag innerhalb eines Monats zu entrichten.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Spätere Anträge können nur durch zustimmenden Beschluss auf der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (auch ein Ehrenmitglied) ab Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich, soweit nicht anders in der Satzung geregelt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden und beschlussfähigen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung (ordentlich und außerordentlich) ist beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung. Über die Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

§8 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Einladungsfrist kann verkürzt werden, wenn außerordentliche Umstände dazu Anlass geben. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

§9 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in, der/dem Schriftführer/in und drei Beisitzern. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis. Der stellvertretende Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung der laufenden Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung aus wichtigem Grund vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder bei der Vorstandssitzung anwesend ist. Alle Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, der Ausschluss von Mitgliedern jedoch erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Fall von Beschlussunfähigkeit muss der 1. -bzw. 2.- Vorsitzende innerhalb von fünf Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Über die Vorstandssitzungen, insbesondere über die Beschlüsse des Vorstands werden Niederschriften angefertigt, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet werden müssen.

§10 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren -vom Tage der Wahl an gerechnet- gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln durch Akklamation zu wählen, auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden erfolgt die Wahl schriftlich und geheim. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Das Amt des Vorstands endet ferner durch Abberufung durch die Mitgliederversammlung, Beendigung der Mitgliedschaft, Tod.

§11 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben: Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen, Einberufung der Mitgliederversammlungen, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts, Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. Sinkt die Mitgliedszahl des Vereins unter zehn, betreibt der Vorstand die Auflösung des Vereins.

§12 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben einmal jährlich die Aufgabe Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und die Mittel auf satzungsgemäße Verwendung zu überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der beschlossenen Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.

§13 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind gemeinsam gleichberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen nach Zustimmung durch das Finanzamt an die Gemeinde Lichtenau. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Freibads zu verwenden. Kann dieser Zweck nicht erfüllt werden (z.B. wegen Schließung des Bades), wird das Vereinsvermögen der Gemeindestiftung vermacht und ist von dieser für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zu verwenden. Vorgenannte Bestimmungen gelten auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, sein Zweck entfällt oder der Verein seine Rechtsmäßigkeit verliert.

§14 Haftung

Der Verein „Förderverein Freibad Lichtenau e. V." haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung von Mitgliedern des Vereins, auch des Vorstands, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt vorsätzliches Verhalten vor.

§15 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde beschlossen. Lichtenau, den 21.05.2022